Die Definition und Zuständigkeit des Hausanschlusses ist in der Satzung über Versorgung mit Trinkwasser geregelt. Nachstehend ein Auszug aus der Mustersatzung des Landes Baden-Württemberg. Die Einzelnen Kommunen und Wasserversorger haben zum Teil abweichende Satzungen, die im Bedarfsfall bei Ihrem zuständigen Rathaus zu erfahren sind.

Zur Hausinstallation gehören alle Anlagenteile vom Wasserzähler bis zur letzten Entnahmestelle sowohl im Kalt- als auch im Warmwasserbereich. Die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung gelten auch für die Hausinstallation (§ 8(3)). Jeder Wasserabnehmer ist daher verpflichtet, Vorsorge zu treffen, dass durch seine Anlage das Trinkwasser in seiner Eigenschaft als Lebensmittel nicht nachteilig beeinflusst wird (z. B. ungeeignetes Leitungs-material, unterlassene Wartung und Inspektion der Anlagen, Stagnation, Errichtung oder Veränderung durch Laien, nicht bestimmungsgemäßer Betrieb).

In der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes Eislinger Wasserversorgung ist im §15 zur Anlage des Anschlussnehmers (Hausinstallation) folgendes geregelt:

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter der Absperr-vorrichtung (nach dem Wasserzähler) ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlageteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(Abweichungen der Zuständigkeit, z.B. ab Grundstücksgrenze ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden).

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch den Verband oder ein vom Verband zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Der Verband ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluß  genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Verbandes zu veranlassen.

(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z. B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

Nach der Rechtsverordnung "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)" ist deshalb im § 12(1) festgelegt: "Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden."

Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die einschlägigen Arbeitsblätter des DVGW-Regelwerkes und die DIN 1988.

§ 12(2) der AVBWasserV lautet:
"Die Errichtung der Anlage oder wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungs-unternehmen eingetragenes Installateurunternehmen erfolgen."

Installateurunternehmen

Diese eingetragenen Installateurunternehmen besitzen den Installateurausweis mit dem sie sich als zugelassener Fachbetrieb ausweisen können.

Fragen Sie danach, denn die Beauftragung eines nicht Berechtigten ist eine Ordnungswidrigkeit! Nur der Fachbetrieb kann nach o. g. "Technischen Regeln" arbeiten, er ist gemäß geschlossenem Installateurvertrag ausdrücklich dazu verpflichtet.

· Instandhaltung und Wartung der Trinkwasseranlage obliegt dem Eigentümer oder Betreiber. Zur Sicherung der Inspektions- bzw. Wartungszyklen gemäß DIN 1988, Teil 8 -Betrieb der Anlagen-,  ist der Abschluss eines Wartungsvertrages mit dem Installationsunternehmen anzuraten. Unterlassene Wartung an wartungspflichtigen Anlagen begründet ein Mitverschulden im Schadensfall.

Für Rückfragen zur Hausinstallation steht  der Installationsbeauftragte des Zweckverbandes Tel.-Nr. 07161 / 98451- 0
zur Verfügung.